(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht gehörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
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