AntarktUmwSchProtAG
§ 36Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt;
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 3.
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;
- 4.
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt;
- 5.
- entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund, lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt;
- 6.
- ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;
- 7.
- entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel in die Antarktis verbringt;
- 8.
- entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt;
- 9.
- entgegen § 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;
- 10.
- entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;
- 11.
- entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;
- 12.
- entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;
- 13.
- entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;
- 14.
- entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt;
- 15.
- ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt;
- 16.
- entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen;
- 17.
- ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, befährt oder überfliegt;
- 18.
- entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört;
- 19.
- entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt oder
- 20.
- entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gewährt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f03b7e44b292b076836e075cca116018d6c9a888df46aec9accdd49004641d8