54. AnrV
§ 5Ermittlung weiterer Stufenzahlen
Vierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 13,055 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 8,310 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert der Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 4,455 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.
Sonst: Ersetzt V 830-2-9-53 v. 28.6.2022 I 1014 (AnrV 2022)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0A60A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 294243ad0910d96b84f7a498f617c04da1eca81e831de086a5492d6a7ddc295b