Zum Gesetzesinhalt

54. AnrV

§ 3Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen

Vierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 830-2-9-53 v. 28.6.2022 I 1014 (AnrV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0A60A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 294243ad0910d96b84f7a498f617c04da1eca81e831de086a5492d6a7ddc295b

XML-Quelle beim Herausgeber