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54. AnrV

§ 4Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen

Vierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 830-2-9-53 v. 28.6.2022 I 1014 (AnrV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0A60A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 294243ad0910d96b84f7a498f617c04da1eca81e831de086a5492d6a7ddc295b

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