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AnfG

§ 2Anfechtungsberechtigte

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR291110994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3afb3310c83572cd3cb84d2066df5aec8d1fc26072fb0a7a116ed062adc970af

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