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AnfG

§ 1Grundsatz

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR291110994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3afb3310c83572cd3cb84d2066df5aec8d1fc26072fb0a7a116ed062adc970af

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