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AnfG

§ 5Rechtshandlungen des Erben

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR291110994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3afb3310c83572cd3cb84d2066df5aec8d1fc26072fb0a7a116ed062adc970af

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