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AnerkSparkAusbAufhV

§ 3Übergangsfrist

Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau

Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052700995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34f77e6e0a6ba788b31e11906213ae39e9354a809f1e2833662ad7499d5dda66

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