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AnerkSparkAusbAufhV

§ 2Übergangsregelung

Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052700995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34f77e6e0a6ba788b31e11906213ae39e9354a809f1e2833662ad7499d5dda66

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