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AmtsschErl

5.

Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden

(1) Zur Führung des Amtsschildes nach Ziffer 1 sind alle Bundesbehörden sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung berechtigt.
(2) Die übrigen rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den Bundesbehörden im Sinne des Absatzes 1.
(3) Über die Berechtigung zur Führung des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister des Innern im Benehmen mit den zuständigen Fachministern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.6.2021 BAnz AT 17.06.2021 B2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009270951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5ea28871156f40c8fe5d0a06fb71eb4bebbf6d5e2426bd2d55f640723f0bf5c

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