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AmtsschErl

2.

Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden

(1) Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes der Bundesbehörden berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem Bundesadler verwenden.
(2) Die Dienststellenbezeichnungen werden in diesem Fall auf besonderen, untereinander aufgehängten Anhängeschildern angeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.6.2021 BAnz AT 17.06.2021 B2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009270951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5ea28871156f40c8fe5d0a06fb71eb4bebbf6d5e2426bd2d55f640723f0bf5c

XML-Quelle beim Herausgeber