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AmtsschErl

3.

Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden

(1) Es sind drei Größen für Amtsschilder zugelassen. Die Abmessungen betragen in Zentimetern:
GrößeIIIIII
a) Breite4229,721
b) Höhe   
 1. des allgemeinen Amtsschildes (Ziffer 1)59,44229,7
 2. des gemeinsamen Amtsschildes mehrerer Dienststellen (Ziffer 2)42,43021,2
 3. der Anhängeschilder zu Ziffer 2   
 bei einzeiliger Beschriftung17128,5
 bei zweizeiliger Beschriftung241712
(2) Welche der zugelassenen Größen des Amtsschildes gewählt wird, bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild befestigt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.6.2021 BAnz AT 17.06.2021 B2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009270951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5ea28871156f40c8fe5d0a06fb71eb4bebbf6d5e2426bd2d55f640723f0bf5c

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