Zum Gesetzesinhalt

AMG

§ 42dStandardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Standardvertragsklauseln über die Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festzulegen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann Abweichungsmöglichkeiten vorsehen. In den Standardvertragsklauseln kann das Nähere bestimmt werden
1.
zum Entstehen des Rechts des Auftraggebers an Ergebnissen, die lediglich im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung gewonnen werden, seiner Einräumung oder Übertragung,
2.
zum Recht des Auftraggebers zur Erstveröffentlichung sowie zu den Anforderungen an Veröffentlichungen durch das Prüfzentrum,
3.
zu Rechten an Ergebnissen und Erfindungen,
4.
zu vertraulichen Informationen,
5.
zu Namens- und Markenrechten,
6.
zu überlassenen Geräten und Materialien,
7.
zu Inspektionen und Audits,
8.
zur Haftung,
9.
zur Dokumentation und Archivierung,
10.
zum Datenschutz,
11.
zur Beendigung und Kündigung des Vertrages.
(2) Bei dem Abschluss von Verträgen über die Durchführung klinischer Prüfungen haben der Sponsor und das Prüfzentrum die Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 zu verwenden, es sei denn, der Sponsor und das Prüfzentrum haben vereinbart, von den Standardvertragsklauseln abzuweichen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024480976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb5132dd00ff0c1c00f996482658f0d321896b9e2daf0a73163b1c5a0b0f46b8

XML-Quelle beim Herausgeber