AMG
§ 42aDatenschutz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024480976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb5132dd00ff0c1c00f996482658f0d321896b9e2daf0a73163b1c5a0b0f46b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… eitaufwand bis zur Höhe der Gebühr nach Nummer 12.1.1 oder 12.1.2 12.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 42a Absatz 5 AMG Nach Zeitaufwand bis zur Höhe der Gebühr nach Nummer 12.1 12.9 Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinisch …“