AMbG
§ 10Rechtsverordnungen
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
- 1.
- allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Magnetschwebebahnen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,
- 2.
- die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
- 3.
- die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden kann,
- 4.
- die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
- 5.
- die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,
- 6.
- die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung betreffen.
- 1.
- Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
- 2.
- Ruhezeiten und Ruhepausen,
- 3.
- Tätigkeitsnachweise,
- 4.
- die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen
- 5.
- die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101900996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a