AMbG
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,
- 2.
- als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,
- 3.
- als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- b)
- Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101900996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a