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AltvPIBV

§ 7Kostenangabe

Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

(1) Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Einmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag beruht.
(2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.
(3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d607e0dc32846cc4db14f80d4f23d4408cbacd84a393ab1176b770bb482708d0

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