AltholzV
§ 13Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,
- 7.
- entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
- 8.
- entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR330210002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455a470ab9493da07c7f0da06c6649b4d1b3c58b6789e717043f3e8b99bbb78