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AltholzV

§ 10Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330210002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455a470ab9493da07c7f0da06c6649b4d1b3c58b6789e717043f3e8b99bbb78

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