Zum Gesetzesinhalt

AltholzV

Anhang I(zu § 3 Abs. 1) Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen
A I A II A III A IV
1 Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen ja ja (ja)   Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3 Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330210002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455a470ab9493da07c7f0da06c6649b4d1b3c58b6789e717043f3e8b99bbb78

XML-Quelle beim Herausgeber