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AltfAbwG

§ 3Abschlag und Härteregelung

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7684a02b6c5d635dd4669fc92db75b998030198c48c3dfa21efa534a723815aa

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