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AltfAbwG

§ 2Fälligkeit

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7684a02b6c5d635dd4669fc92db75b998030198c48c3dfa21efa534a723815aa

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