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AltersVersErhV 2

§ 3

Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Bei der Erhebung werden erfaßt
1.
die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
2.
die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
3.
die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
4.
die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung,
5.
die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
6.
die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500690977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7d6cb14f439a8412731832c0999c2a192809bc99a235080e24d075a43f9d1b3

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