AltersVersErhV 2
§ 2
- 1.
- Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
- 2.
- Handel;
- 3.
- Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
- 4.
- Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
- 5.
- Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR500690977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7d6cb14f439a8412731832c0999c2a192809bc99a235080e24d075a43f9d1b3