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AlkStV

§ 67Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
4.
von den Umschließungen dieser Waren.
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80dffef4e5d9c1e793b98dcc444b0a251207ce32ebac92d98e6c825474a90bc3

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