AlkStV
§ 6Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
- 1.
- der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder
- 2.
- die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
- 1.
- der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,
- 2.
- das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder
- 3.
- die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80dffef4e5d9c1e793b98dcc444b0a251207ce32ebac92d98e6c825474a90bc3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 120 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
„… ür jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzei …“