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AlkopopStV

§ 1Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer

Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer

(1) Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).
(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.
(3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45 000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 Abs. 8 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR271100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 382b616c0bf01cad2c8a4bb10d9ceeb4ad2754603b8357a5868e5e5e9cc5a3ab

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen

    „… die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung. (3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer erge …“