AO
§ 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- 1.
- Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
- 2.
- Verspätungszuschläge nach § 152,
- 3.
- Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
- 3a.
- Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
- 4.
- Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
- 5.
- Säumniszuschläge nach § 240,
- 6.
- Zwangsgelder nach § 329,
- 7.
- Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
- 8.
- Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
- 9.
- Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
- 10.
- Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 AlkopopStVBerechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer
„… die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung. (3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer erge …“
- § 1 StDAVAnwendungsbereich
„… 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.“