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AlkopopStG

§ 4Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung

Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen

Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.3.2021 I 607

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185710004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf510679f7a8ec6d54a96344df383e0e67050b78731f252f867577d67f009d6a

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