AlkopopStG
§ 1Steuergebiet, Steuergegenstand
- 1.
- aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,
- 2.
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
- 3.
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
- 4.
- als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.3.2021 I 607
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185710004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf510679f7a8ec6d54a96344df383e0e67050b78731f252f867577d67f009d6a