Zum Gesetzesinhalt

ALG

§ 104bZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

XML-Quelle beim Herausgeber