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ALG

§ 104Höhe der Rente für frühere Ehegatten

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekürzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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