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ALG

§ 103Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
1.
ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
2.
der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
3.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
4.
der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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