ALG
§ 103Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
- 2.
- der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
- 3.
- der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
- 4.
- der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c