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AktuarV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
2.
Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
3.
regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
4.
Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
5.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
6.
Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.
(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.
(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077600016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46f3bca4f84a7fcb31a5f42924282ab872e358416987750a43f23ddcab32ddc1

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