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AKG

§ 93Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
1.
Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge an den Anleihestock oder das Treuhandvermögen nicht abgeführt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen waren;
2.
Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Kapitalgesellschaft gehören.
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

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