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AKG

§ 91Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

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