(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde liegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu prüfen und darüber zu entscheiden,
1.
ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt,
2.
ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung gegeben sind und
3.
ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105 fällt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.
(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren über die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § 80.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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