(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem Land ansässiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zugeht.
(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat abgeschlossenes Abkommen über eine Abgeltung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlöschen die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.
(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestände sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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