Zum Gesetzesinhalt

AHStatG

§ 6Anzumeldende Warenverkehre

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.
(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden
1.
als Versendungen grenzüberschreitende Warenbewegungen von
a)
Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in der Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung befinden, mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden;
2.
als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewegungen von
a)
Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungsgebiet importiert werden, sowie solche, die aus dem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt werden,
c)
Waren, die ursprünglich im Versendungsmitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder im deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.
(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.
(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.
(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.
(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71

Sonst: Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a00988094f5bdefd5b1e7fae137e163390094d0ddcfe65a1b9f11bc492f2de86

XML-Quelle beim Herausgeber