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AHStatG

§ 4Inhalt, Zweck

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen
1.
der Intrahandelsstatistik und
2.
der Extrahandelsstatistik.
(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke
1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71

Sonst: Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a00988094f5bdefd5b1e7fae137e163390094d0ddcfe65a1b9f11bc492f2de86

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