(1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Verkehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahandelsstatistik mindestens abzudecken ist.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5 Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 mindestens erreicht wird. In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen eines Auskunftspflichtigen mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird gemäß den Anforderungen an die Ergebnisqualität der Außenhandelsstatistik eine Anmeldeschwelle für Eingänge festgelegt.
(4) Personen, deren Eingänge oder Versendungen weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalenderjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jeweilige Verkehrsrichtung befreit. Die Daten können jedoch freiwillig übermittelt werden. Ausgenommen von der Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schiffen und Luftfahrzeugen.
(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung anmeldepflichtig.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Sonst: Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)
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