(1) Der Bezugszeitraum für Warenverkehre ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. Bei Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als einen Monat befördert wird, ist der Bezugszeitraum der Monat der letzten Teillieferung.
(2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmeldung erfolgt ist, ist der Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt werden.
(3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumeldende Warenverkehre eines Bezugszeitraumes müssen bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet werden.
(4) Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei Vorjahre statt. Die auskunftspflichtigen Personen sind verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten Unterlagen aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Sonst: Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)
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