AHStatG
§ 13Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
- 1.
- zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 bis 5,
- 2.
- zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14,
- 3.
- zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen,
- 4.
- für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 5.
- für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 6.
- für Auswertungszwecke.
- 1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,
- 2.
- im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,
- 3.
- Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
- 4.
- Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
- 5.
- Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
- 6.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
- 7.
- EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
- 8.
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 9.
- Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie
- 10.
- Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen, der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften in das Verzeichnis.
- 1.
- Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,
- 3.
- Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
- 4.
- dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie
- 5.
- allgemein zugänglichen Quellen.
Hinweis: Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Sonst: Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a00988094f5bdefd5b1e7fae137e163390094d0ddcfe65a1b9f11bc492f2de86