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AHGV

§ 4Voraussetzung für die Leistungsgewährung

Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz

Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90f3fc36f0b2a2eb23c49637db5380892ca35a3ad1051a97bc627838267a53e9

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