Zum Gesetzesinhalt

AHGV

§ 3Antragsberechtigung und Frist

Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz

Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90f3fc36f0b2a2eb23c49637db5380892ca35a3ad1051a97bc627838267a53e9

XML-Quelle beim Herausgeber