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AHGV

§ 1Zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten

Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz

(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann über § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes hinaus nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlastungsbetrag gewährt werden. Er dient zur Tilgung von Altverbindlichkeiten und darauf beruhender Verbindlichkeiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung.
(2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewährt werden, wenn
1.
der Leerstand einschließlich der seit dem 1. Januar 1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung mindestens 15 Prozent der eigenen Wohnfläche des Unternehmens umfasst,
2.
der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge der finanziellen Belastungen durch nicht vermietete Wohnfläche gefährdet ist,
3.
die Wohnraumverminderung notwendiger Bestandteil eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für den Antragsteller ist, das städtebauliche Aspekte berücksichtigt, an dem sich das Land beteiligt und zu dem das Kreditinstitut einen Finanzierungsbeitrag mindestens in Höhe des Verzichts auf Vorfälligkeitsentschädigung leistet,
4.
die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung des Unternehmens und das Sanierungskonzept von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden und
5.
das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis mit der Tilgung der Verbindlichkeit erklärt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90f3fc36f0b2a2eb23c49637db5380892ca35a3ad1051a97bc627838267a53e9

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