AgrStatV
§ 3Aquakulturstatistik
- 1.
- Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
- 2.
- Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.8.2026 I Nr. 234
Sonst: Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe4addad6d7bc46bdf2ce62b42497666ee5b70cf96981aa248e3f23ebeaf97d6