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AgrStatV

§ 2Baumobstanbauerhebung

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.8.2026 I Nr. 234

Sonst: Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe4addad6d7bc46bdf2ce62b42497666ee5b70cf96981aa248e3f23ebeaf97d6

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