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AgrStatV

§ 1Baumschulerhebung

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.8.2026 I Nr. 234

Sonst: Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe4addad6d7bc46bdf2ce62b42497666ee5b70cf96981aa248e3f23ebeaf97d6

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